2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2: Welches Werkstoffzeugnis Sie wirklich brauchen
„Bitte mit 3.1“ steht auf fast jeder Bestellung, die bei uns eingeht. In etwa der Hälfte der Fälle würde ein 2.2 genügen, in manchen reicht auch das nicht. Und regelmäßig fällt erst im Audit auf, dass die Rückverfolgbarkeit an einer Stelle unterbrochen ist, an die niemand gedacht hatte: beim Zuschnitt.
EN 10204 ist eine kurze Norm – vier Bescheinigungsarten auf wenigen Seiten. Ihre Wirkung entfaltet sie erst im Zusammenspiel mit der Lieferkette. Dieser Beitrag erklärt, was in welchem Papier steht, wer es unterschreiben darf und was mit Ihrer Rückverfolgbarkeit passiert, wenn Halbzeug angearbeitet oder umgepackt wird.
Die vier Bescheinigungsarten im Vergleich
| Typ | Bezeichnung | Prüfung | Wer bestätigt | Chargenbezug |
|---|---|---|---|---|
| 2.1 | Werksbescheinigung | keine Prüfung, nur Erklärung der Konformität mit der Bestellung | Hersteller | nein |
| 2.2 | Werkszeugnis | nichtspezifisch – Ergebnisse aus der laufenden Produktionsüberwachung, nicht zwingend aus Ihrem Los | Hersteller | nein |
| 3.1 | Abnahmeprüfzeugnis 3.1 | spezifisch – an der gelieferten Prüfeinheit ermittelt | ein von der Fertigung unabhängiger Abnahmebeauftragter des Herstellers, in der Regel die Werks-Qualitätssicherung | ja |
| 3.2 | Abnahmeprüfzeugnis 3.2 | spezifisch | zusätzlich ein externer Abnahmebeauftragter: Ihr Vertreter oder eine benannte Stelle wie TÜV, DNV, Lloyd's Register | ja, mit zwei Unterschriften |
Der entscheidende Unterschied liegt zwischen 2.2 und 3.1 und heißt spezifisch. Ein 2.2 sagt: „So ist unsere Produktion typischerweise.“ Ein 3.1 sagt: „So ist genau dieses Material.“ Wer eine Reklamation auf eine bestimmte Charge zurückführen können muss, braucht 3.1. Wer nur belegen muss, dass der bestellte Werkstoff geliefert wurde, kommt mit 2.2 aus.
Eine Bescheinigung höherer Stufe deckt die niedrigeren mit ab: Wer ein 3.1 bekommt, braucht kein 2.2 daneben.
Für Kupferwerkstoffe kommt eine fünfte Möglichkeit hinzu, die außerhalb der EN 10204 steht: die Konformitätserklärung nach EN 1655, auf die die Produktnormen der Kupfer-Halbzeuge verweisen. In der Praxis wird sie selten verlangt.
Was in einem 3.1 für NE-Halbzeug tatsächlich steht
Die Norm schreibt keinen Formularaufbau vor, sondern nur, was bestätigt werden muss. Bei Halbzeug aus Aluminium, Messing, Kupfer oder Bronze finden Sie üblicherweise:
- Hersteller und Werk, Bestell- und Auftragsbezug
- Erzeugnisbeschreibung: Produktnorm, Werkstoff-Kurzzeichen und Nummer (etwa EN AW-6082 oder CuZn39Pb3 / CW614N), Abmessung, Zustand
- Chargen-, Los- oder Schmelznummer – das eigentliche Rückverfolgbarkeitsmerkmal
- Chemische Analyse der Schmelze, Element für Element
- Mechanische Werte: Zugfestigkeit Rm, Dehngrenze Rp0,2, Bruchdehnung A, je nach Werkstoff Härte
- Wärmebehandlungszustand, Stückzahl und Gewicht
- bei entzinkungsbeständigen Messingwerkstoffen zusätzlich das Ergebnis der Entzinkungsprüfung nach EN ISO 6509-1
- Unterschrift des unabhängigen Abnahmebeauftragten
Was regelmäßig nicht darin steht und trotzdem erwartet wird: Angaben zu REACH und SVHC, RoHS- oder ELV-Konformitätserklärungen, IMDS-Einträge, Ursprungsnachweise. Das sind eigenständige Dokumente. Wer sie braucht, muss sie separat bestellen – ein 3.1 liefert sie nicht mit.
Was beim Zuschnitt und beim Umpacken passiert
Hier liegt die Stelle, an der die Rückverfolgbarkeit in der Praxis am häufigsten reißt – und an der ein Händler eine Rolle hat, die viele Einkäufer unterschätzen.
Die Grundregel: Ein Händler darf ein Herstellerzeugnis nicht verändern. Angaben zu Hersteller und Werk dürfen nicht entfernt werden, Kopien nur mit einem dokumentierten Verfahren weitergegeben werden. So weit, so unstrittig.
Der kritische Fall tritt ein, wenn die Ursprungskennzeichnung verlorengeht. Eine Stange trägt Werkstoff, Charge und Herstellerkennzeichnung – als Etikett am Bund oder als Stempelung. Wird sie auf Fixlänge gesägt, tragen die einzelnen Abschnitte diese Kennzeichnung nicht mehr. In diesem Moment muss der Händler:
- die Ware neu kennzeichnen und
- ein eigenes Umschreibezeugnis ausstellen, das eindeutig auf das Originalzeugnis des Herstellers Bezug nimmt.
Ohne diesen Schritt ist die Kette unterbrochen – auch dann, wenn das Originalzeugnis noch irgendwo im Ordner liegt. Für Sie als Empfänger heißt das: Fragen Sie bei angearbeiteter Ware nach, wie die Zuordnung von Zuschnitt zu Charge dokumentiert ist. Ein Lieferschein mit Chargennummer ist die Mindestanforderung.
Der Sonderfall ist noch weitreichender. Führt ein Händler umformende oder wärmebehandelnde Arbeitsgänge aus – richten, ziehen, glühen –, wird er im Sinne der Norm selbst zum Werkstoffhersteller. Dann muss er ein eigenes Zeugnis ausstellen und das Originalzeugnis beifügen. Reines Sägen, Trennen oder Umpacken löst das nicht aus, Richten oder Glühen schon.
Bei uns läuft das so: Stangenzuschnitte und Plattenzuschnitte fertigen wir im eigenen Haus. Jeder Zuschnittauftrag ist mit der Eingangscharge verknüpft, die Ware wird neu gekennzeichnet und das Zeugnis mit Bezug auf das Original umgeschrieben. Wenn Sie den Nachweis für ein Audit brauchen, bekommen Sie ihn.
Anforderungen aus der Automobilindustrie
IATF 16949 fordert Rückverfolgbarkeit, sagt aber nicht, welches Zeugnis. Konkret wird es über den Produktionsteil-Abnahmeprozess (PPAP) beziehungsweise die Erstbemusterung nach VDA 2. Materialnachweise gehören dort zum Pflichtumfang.
- Vorlagestufen 1 bis 5: In der Praxis dominiert Stufe 3 – Musterteile plus vollständige Belege. Welche Stufe gilt, wird zwischen Kunde und Lieferant vereinbart; eine allgemeingültige Stufe gibt es nicht.
- Werkstoffzeugnis: in aller Regel 3.1, mit Chargenbezug.
- Ein Werkstoffwechsel löst eine Neubemusterung aus – samt vorheriger Änderungsmitteilung an den Kunden. Das ist der Punkt, der bei Umstellungen auf bleifreie Werkstoffe am meisten Zeit kostet.
- Üblich, aber nicht aus EN 10204 ableitbar: IMDS-Eintrag, Chargenkennzeichnung je Bund, Requalifikationsprüfungen.
Anforderungen aus der Medizintechnik
Die MDR verlangt eine lückenlose Dokumentation der Lieferkette. Für einen Halbzeuglieferanten heißt das praktisch:
- Rückverfolgbarkeit bis auf Chargenebene, ohne Lücke bei der Anarbeitung
- Zeugnisse jederzeit kurzfristig verfügbar – nicht „im Archiv, dauert zwei Wochen“
- dokumentiertes Änderungsmanagement bei Werkstoff- oder Vorlieferantenwechsel
- strukturierte, digitale Datenbereitstellung als Zulieferung zur UDI-Kennzeichnung
Rohstofflieferanten sind selbst nicht in EUDAMED registriert, sind aber auditrelevanter Teil der Kette. Wer in der Medizintechnik liefert, sollte das mit seinem Händler vorab klären statt beim ersten Audit.
Digitale Bereitstellung
Der praktische Engpass ist selten das Zeugnis selbst, sondern seine Verfügbarkeit. Drei Punkte, die sich lohnen zu vereinbaren:
- Zeugnis mit der Lieferung, nicht auf Nachfrage – als PDF an die Lieferavis-Mail oder im Paket
- Eindeutige Dateibenennung mit Bestell-, Lieferschein- und Chargennummer, damit die Zuordnung in Ihrem System automatisierbar bleibt
- Aufbewahrungsdauer beim Lieferanten – für den Fall, dass Sie in fünf Jahren ein Zeugnis nachfordern müssen
Ein Hinweis zur Ehrlichkeit: Elektronische Zeugnisformate nach dem VDEh-Standard sind in der Stahlbranche verbreitet, im NE-Halbzeughandel bislang die Ausnahme. Wer Automatisierung braucht, sollte das im Rahmenvertrag ansprechen – machbar ist es.
Welches Zeugnis Sie wirklich brauchen
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Allgemeiner Maschinenbau, unkritisches Bauteil | 2.1 oder 2.2 |
| Bauteil mit Festigkeitsnachweis in der Auslegung | 3.1 |
| Automotive-Serienteil | 3.1, plus PPAP-Umfang nach Kundenvorgabe |
| Medizintechnik | 3.1 mit Chargenbezug, plus Änderungsmanagement |
| Druckgeräte, Anlagenbau mit benannter Stelle | 3.1, im Einzelfall 3.2 |
| Trinkwasseranwendung | 3.1 plus Nachweis der Positivlistenkonformität |
| Zugeschnittene oder angearbeitete Ware | 3.1 des Herstellers plus Umschreibezeugnis des Händlers |
Und eine Empfehlung gegen den Reflex: 3.2 nur bestellen, wenn es wirklich gefordert ist. Ein 3.2 verlangt die Anwesenheit oder Beauftragung eines externen Abnahmebeauftragten, kostet Geld und Zeit und verlängert die Lieferzeit spürbar. In den meisten Fällen ist es nicht das, was der Kunde eigentlich meint.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen 2.2 und 3.1?
Ein 2.2 beruht auf nichtspezifischer Prüfung – die Werte stammen aus der laufenden Produktionsüberwachung und müssen nicht aus Ihrem Los sein. Ein 3.1 beruht auf spezifischer Prüfung an der gelieferten Prüfeinheit und trägt einen Chargenbezug. Nur mit 3.1 lässt sich eine Reklamation eindeutig einer Charge zuordnen.
Darf ein Händler ein 3.1 ausstellen?
Ein Händler darf ein Herstellerzeugnis weitergeben und – bei Verlust der Ursprungskennzeichnung durch Anarbeitung – ein Umschreibezeugnis mit Bezug auf das Original ausstellen. Ein eigenes 3.1 stellt er nur dann aus, wenn er selbst umformende oder wärmebehandelnde Arbeitsgänge durchgeführt hat; dann gilt er im Sinne der Norm als Hersteller.
Bekomme ich das Zeugnis automatisch?
Nur wenn es bestellt ist. Die Produktnormen sehen vor, dass die Prüfbescheinigung auf Verlangen des Käufers ausgestellt wird. Schreiben Sie die gewünschte Stufe in die Bestellung – nachträglich ist ein 3.1 für eine bereits ausgelieferte Charge oft nicht mehr beschaffbar.
Wie lange muss ich Zeugnisse aufbewahren?
Das richtet sich nach Ihrer Branche und Ihrem QM-System, nicht nach EN 10204. Im Automotive-Umfeld sind Aufbewahrungsfristen über die Produktlebensdauer hinaus üblich, in der Medizintechnik gelten die Fristen der MDR. Klären Sie im gleichen Zug, wie lange Ihr Lieferant archiviert.
Deckt ein 3.1 auch REACH und RoHS ab?
Nein. Ein 3.1 bescheinigt Zusammensetzung und Eigenschaften. Erklärungen zu REACH, SVHC, RoHS, ELV oder IMDS sind eigenständige Dokumente und müssen separat angefordert werden. Welche Regelwerke für welchen Werkstoff greifen, steht in unserer Übersicht zu Blei in NE-Metallen.
Was passiert mit der Rückverfolgbarkeit beim Zuschnitt?
Sie geht verloren, wenn nicht neu gekennzeichnet und umgeschrieben wird. Das ist der häufigste Auditbefund in diesem Feld. Fragen Sie Ihren Lieferanten, wie er die Zuordnung von Zuschnitt zu Charge dokumentiert.
Was kostet ein 3.1?
Bei lagerhaltiger Ware in der Regel nichts oder eine geringe Bearbeitungspauschale – das Werkszeugnis liegt vor. Aufwand entsteht, wenn für eine Charge nachträglich geprüft werden muss oder ein 3.2 mit externer Abnahme gefordert ist.
Fazit
EN 10204 ist schnell verstanden: 2.1 ist eine Erklärung, 2.2 eine Aussage über die Produktion, 3.1 eine Aussage über Ihr Material, 3.2 dasselbe mit externer Gegenzeichnung. Die eigentliche Arbeit liegt nicht in der Auswahl, sondern darin, die Kette über Zuschnitt, Umpacken und Lagerung hinweg nicht zu unterbrechen.
Wir liefern Werkstoffzeugnisse nach EN 10204 zu allen Werkstoffen unseres Programms – Aluminium, Messing, Kupfer, Bronze und Neusilber – und stellen bei Anarbeitung im eigenen Haus die Rückverfolgbarkeit zum Originalzeugnis sicher. Was wir anarbeiten, steht unter Dienstleistungen. Wenn Sie für ein Audit einen Nachweis über unseren Prozess brauchen: Sprechen Sie uns an.
Stand: 18. August 2026. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der EN 10204 sowie die vertraglich vereinbarte Spezifikation.